ABGB § 1295 Abs 1, § 1323
Die Naturalrestitution ist ausgeschlossen, wenn in einer Interessenabwägung die Interessen des Schädigers dadurch unverhältnismäßig beeinträchtigt erscheinen.
Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Anleger vom Anlageberater im Rahmen des Schadenersatzes grundsätzlich auch Naturalrestitution in Form des Ersatzes des Kaufpreises (abzüglich erhaltener Dividenden oder Zinsen) Zug um Zug gegen Übertragung der nicht gewünschten Wertpapiere verlangen.