ABGB §§ 1300, 1323
ZPO § 228
Der Sachverständige haftet für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund seines fahrlässig erstellten Privatgutachtens, wenn der Gutachtensauftrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten zu werten ist bzw die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Gutachtens aufgrund der erkennbaren Drittgerichtetheit auf den Dritten zu erstrecken sind.