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Kausalität einer Unterlassung - überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/222Zak 2012, 115 Heft 6 v. 3.4.2012

ABGB § 1295 Abs 1

RAO § 9 Abs 1

Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem Schaden besteht, wenn der Schaden bei Setzen des unterlassenen Verhaltens nicht eingetreten wäre. Die Beweislast trifft - insb auch im Bereich der Anwaltshaftung - den Geschädigten. Als Beweismaß ist bei einer Unterlassung nicht das Regelbeweismaß der hohen, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit heranzuziehen.

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