ABGB § 1295 Abs 1
RAO § 9 Abs 1
Ein Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem Schaden besteht, wenn der Schaden bei Setzen des unterlassenen Verhaltens nicht eingetreten wäre. Die Beweislast trifft - insb auch im Bereich der Anwaltshaftung - den Geschädigten. Als Beweismaß ist bei einer Unterlassung nicht das Regelbeweismaß der hohen, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit heranzuziehen.