WEG § 21 Abs 1
ABGB § 863
Bei der Kündigung des Verwaltungsvertrags mit Jahresende, die der Verwalter erst Anfang Oktober erklärte, hielt dieser die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 21 Abs 1 WEG nicht ein. Diese fristwidrige Kündigung ist als Anbot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung mit Jahresende zu werten, das die Eigentümergemeinschaft durch den Mehrheitsbeschluss auf Bestellung eines anderen Hausverwaltungsunternehmens, der dem Verwalter zur Kenntnis gelangt ist, konkludent angenommen hat. Danach kann sich der Verwalter jedenfalls nicht mehr auf die Fristwidrigkeit seiner Kündigungserklärung berufen oder diese wieder zurücknehmen.