MRG § 46
ZPO § 14
Der Eintritt von Angehörigen in ein Altmietverhältnis nach dem Tod des Mieters löst gem § 46 Abs 1 MRG kein Mietzinsanhebungsrecht aus, wenn sich unter den Eintretenden zumindest eine privilegierte Person (Ehegatte, Lebensgefährte und minderjährige Kinder des Mieters) befindet. Der Vermieter kann den Mietzins jedoch gem § 46 Abs 2 MRG anheben, sobald alle privilegierten Personen aus dem Mietverhältnis ausgeschieden bzw volljährig geworden sind und es nur noch nichtprivilegierte Mitmieter gibt.