ABGB §§ 1438, 1440
BWG § 31 Abs 3, § 32
Ein Kleinbetragssparbuch, das nicht auf den Namen des identifizierten Kunden, sondern auf eine andere Bezeichnung lautet und gem § 31 Abs 3 BWG zwingend mit einem Losungswort zu versehen ist, ist als Inhaberpapier zu qualifizieren. Die Bank kann die Auszahlung an eine Person, die das Sparbuch unter Nennung des Losungsworts vorlegt, nicht vom Nachweis der materiellen Berechtigung abhängig machen. Vielmehr obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger - etwa mangels Vollmacht oder Rechtsnachfolge - nicht zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs berechtigt ist.