ABGB § 871
MRG § 1 Abs 4, § 2 Abs 1
Der Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft, die für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Rechtsgeschäfts gehört (hier: über die gesicherte Bestandfreiheit des Kaufobjekts in absehbarer Zeit), ist ein Geschäftsirrtum.