Tir StraßenG: § 66 Abs 3
ABGB § 365
Grundflächen, die für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes herangezogen werden, sind gem § 66 Abs 3 Tir StraßenG bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung als nicht bebaubar zu bewerten. Dies ist dahin zu verstehen, dass nicht der Wert von Freiland, sondern der Wert von nicht der Bebauung zugänglichem Bauland (hier: festgestellt mit 35 % des Baulandpreises) anzusetzen ist.