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Enteignung von Baulandflächen für eine Gemeindestraße - Bemessung der Entschädigung

RechtsprechungSachenrechtZak 2012/215Zak 2012, 111 Heft 6 v. 3.4.2012

Tir StraßenG: § 66 Abs 3

ABGB § 365

Grundflächen, die für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes herangezogen werden, sind gem § 66 Abs 3 Tir StraßenG bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung als nicht bebaubar zu bewerten. Dies ist dahin zu verstehen, dass nicht der Wert von Freiland, sondern der Wert von nicht der Bebauung zugänglichem Bauland (hier: festgestellt mit 35 % des Baulandpreises) anzusetzen ist.

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