AußStrG §§ 73, 107 Abs 1 Z 3
ZPO § 529
Abänderungsanträge, die im Außerstreitverfahren die Funktion von Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklagen erfüllen, sind gem § 107 Abs 1 Z 3 AußStrG im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren nicht zulässig. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung einer rechtskräftigen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung auch nicht mit der analogen Heranziehung der Regelungen zur Nichtigkeitsklage begründet werden.