AußStrG § 85 Abs 4
SPG § 67 Abs 2
Im Abstammungsverfahren ist das Gericht nicht berechtigt, von den Sicherheitsbehörden die Herausgabe von DNA-Material zu verlangen, das bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung des möglichen, derzeit unbekannt abwesenden Vaters gesammelt worden ist. § 67 Abs 2 SPG, nach dem die ermittelten genetischen Informationen ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden dürfen, ist eine dem Herausgabeverlangen entgegenstehende gesetzliche Bestimmung iSd § 85 Abs 4 AußStrG.