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Abstammungsverfahren - keine Übermittlung von DNA-Proben durch die Sicherheitsbehörden

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/213Zak 2012, 111 Heft 6 v. 3.4.2012

AußStrG § 85 Abs 4

SPG § 67 Abs 2

Im Abstammungsverfahren ist das Gericht nicht berechtigt, von den Sicherheitsbehörden die Herausgabe von DNA-Material zu verlangen, das bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung des möglichen, derzeit unbekannt abwesenden Vaters gesammelt worden ist. § 67 Abs 2 SPG, nach dem die ermittelten genetischen Informationen ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden dürfen, ist eine dem Herausgabeverlangen entgegenstehende gesetzliche Bestimmung iSd § 85 Abs 4 AußStrG.

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