Der Autor vertritt die Auffassung, dass sich die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes nicht nur dann unterhaltsmindernd auswirkt, wenn die Wohnung vom Geldunterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellt wird, sondern auch dann, wenn die Wohnversorgung in einer im Eigentum des Kindes selbst stehenden Wohnung erfolgt. Sollten auch andere Personen in der Wohnung des geldunterhaltsberechtigten Kindes leben (etwa der betreuende Elternteil, dessen Lebensgefährte oder andere Kinder), sei überdies ein (fiktives) Mietentgelt als Eigeneinkommen zu berücksichtigen.