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Keine gehörige Verfahrensfortsetzung trotz bewilligter Fristerstreckungen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/195Zak 2012, 99 Heft 5 v. 21.3.2012

ABGB §§ 933a, 1489, 1497

Der Schadenersatzanspruch für den Mangelschaden verjährt gem § 1489 ABGB in drei Jahren. Jedenfalls nach der - hier noch anwendbaren - Rechtslage vor dem GewRÄG beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn das Misslingen der erfolgten Verbesserung für den Übernehmer erkennbar ist oder die endgültige Verweigerung der Mängelbehebung durch den Übergeber feststeht.

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