ASVG § 333 Abs 3
§ 333 Abs 3 ASVG schließt das Dienstgeberhaftungsprivileg aus, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund des Gesetzes eine erhöhte Haftpflicht besteht. Nicht erforderlich ist, dass sich der Unfall beim Betrieb des Verkehrsmittels ereignet hat. Die Aus-