ABGB §§ 862a, 1118
ZPO § 106
Bei der Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB aufgrund eines Bestandzinsrückstandes muss die zeitliche Abfolge Mahnung, Nachfristgewährung und Aufhebungserklärung gewahrt sein, wobei die Mahnung auch in der Zustellung der Räumungsklage und die (konkludente) Aufhebungserklärung auch in der Fortführung des Räumungsprozesses durch den Bestandgeber nach Mahnung und Nachfristgewährung liegen kann.