ABGB § 1111
Ersatzansprüche des Bestandgebers nach § 1111 ABGB müssen innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr nach Rückstellung des Bestandobjekts geltend gemacht werden. Die Frist beginnt grundsätzlich erst mit der vollständigen Rückgabe des Bestandobjekts zu laufen.