ABGB § 484, § 492
ZPO § 508 Abs 3
Zugunsten der herrschenden Liegenschaft besteht eine "ungemessene" Wegeservitut. Die Vergrößerung der beiden selbstständigen Wohneinheiten des auf der herrschenden Liegenschaft errichteten Wohnhauses durch einen Zubau, die keine nennenswerte Mehrbenützung des Servitutswegs zur Folge hatte, stellt keine unzulässige Erweiterung dieser Dienstbarkeit dar, auch wenn für den Zubau eine im Zeitpunkt der Servitutsbestellung als Freiland gewidmete Fläche verwendet und in Bauland umgewidmet wurde.