ABGB § 364a
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB kann auch für unmittelbare Zuleitungen oder grobkörperliche Einwirkungen bestehen.
Wenn durch behördlich genehmigte Bau- oder Abrissarbeiten auf einer Liegenschaft betriebstypische Schäden an einem Nachbargrundstück entstehen, kann der betroffene Nachbar einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB geltend machen. Unter betriebstypischen Schäden sind alle adäquat verursachten - dh nicht auf eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände zurückzuführenden - Folgen zu verstehen.