Gem § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB eines Vertragspartners nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu den Einzelfallentscheidungen, die zu dieser Bestimmung ergangen sind.