Die Prozessvollmacht, die der Gläubiger im Titel- oder Exekutionsverfahren erteilt hat, erlaubt nach Ansicht des LG Feldkirch (2 R 16/12m) nicht auch dessen Vertretung in dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenz- bzw Schuldenregulierungsverfahren.