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Prozessvollmacht für Titel- oder Exekutionsverfahren erstreckt sich nicht auf Insolvenzverfahren

In aller KürzeZak 2012/168Zak 2012, 82 Heft 5 v. 21.3.2012

Die Prozessvollmacht, die der Gläubiger im Titel- oder Exekutionsverfahren erteilt hat, erlaubt nach Ansicht des LG Feldkirch (2 R 16/12m) nicht auch dessen Vertretung in dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenz- bzw Schuldenregulierungsverfahren.

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