Wenn eine Arbeiterkammer die Gewährung von Rechtsschutz für die arbeits- und sozialgerichtliche Klage eines kammerzugehörigen Arbeitnehmers unter Berufung auf § 7 Abs 5 AKG (etwa wegen Aussichtslosigkeit) ablehnt, kann diese Entscheidung nach Ansicht des OGH (2 Ob 68/11f) nur im kammerinternen Instanzenzug angefochten werden. Da eine Nachprüfung im ordentlichen Rechtsweg nicht vorgesehen sei, sei eine Klage auf Feststellung des Rechtsschutzanspruchs als unzulässig zurückzuweisen.