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Fristenhemmung im Sommer und Winter - Dauer des Hemmungszeitraums

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/154Zak 2012, 79 Heft 4 v. 6.3.2012

ZPO § 222 Abs 1

§ 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 definiert den Zeitraum der Fristenhemmung im Sommer und Winter nicht mehr mit den Worten "vom/bis", sondern mit der Präposition "zwischen". Dies ändert nichts daran, dass die im Gesetz angeführten Anfangs- und Endtermine in den Hemmungszeitraum fallen.

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