ABGB § 970
Die Gastwirtehaftung besteht für eingebrachte Sachen. Wenn der Gast vom Wirt in einer für ihn ohne Weiteres erkennbaren Weise (hier: durch Hinweisschilder) angewiesen wurde, Wertgegenstände an einem bestimmten Ort zu deponieren, sind entgegen dieser Anweisung aufbewahrte Sachen nicht als eingebracht anzusehen, es sei denn, die Anweisung wäre dem einzelnen Gast gegenüber wieder zurückgenommen worden.