ABGB § 364 Abs 2, § 364a
Im Verfahren auf Bewilligung der Anlage übergangene Parteien sind von § 364a ABGB nicht erfasst. Daher kann ein Nachbar, der am Bewilligungsverfahren trotz Parteistellung nicht beteiligt wurde, mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen Immissionen vorgehen, die von der genehmigten Anlage stammen.