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Kein Prozesskostenersatz in Verfahren nach dem HeimAufG

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/139Zak 2012, 74 Heft 4 v. 6.3.2012

HeimAufG § 11 Abs 4

AußStrG § 78

Aus § 11 Abs 4 HeimAufG ist abzuleiten, dass in Verfahren nach diesem Gesetz Prozesskostenersatzansprüche ausgeschlossen sind (hier: der Einrichtungsleiter hat die Kosten seines berechtigten Revisionsrekurses selbst zu tragen).

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