HeimAufG § 11 Abs 4
AußStrG § 78
Aus § 11 Abs 4 HeimAufG ist abzuleiten, dass in Verfahren nach diesem Gesetz Prozesskostenersatzansprüche ausgeschlossen sind (hier: der Einrichtungsleiter hat die Kosten seines berechtigten Revisionsrekurses selbst zu tragen).