EO §§ 382b, 382e
§ 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) regelt den einstweiligen Schutz vor häuslicher Gewalt nicht abschließend. Der Gefährdete kann auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) beantragen.