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Schutz vor häuslicher Gewalt - Wahlrecht zwischen den einstweiligen Verfügungen nach § 382b und § 382e EO

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/138Zak 2012, 73 Heft 4 v. 6.3.2012

EO §§ 382b, 382e

§ 382b EO (Schutz vor Gewalt in Wohnungen) regelt den einstweiligen Schutz vor häuslicher Gewalt nicht abschließend. Der Gefährdete kann auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) beantragen.

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