Die Anfechtung von Disziplinarmaßnahmen, die wegen Dopings von der nach dem Anti-Doping-BG 2007 eingerichteten Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung (NADA Austria) für einen Bundessportfachverband gegen eines seiner Mitglieder verhängt worden sind, ist nach Ansicht des OGH (7 Ob 119/11t) eine zivilrechtliche Vereinsstreitigkeit. Die bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Entscheidung von Dopingverfahren eingerichteten Institutionen (in erster Instanz die Rechtskommission, in zweiter Instanz die Unabhängige Schiedskommission) seien funktional als vereinsinterne Schlichtungseinrichtungen des jeweiligen Bundessportfachverbandes tätig. Einer Klage, die gegen die verhängten Disziplinarmaßnahmen gerichtet ist und unter Umgehung dieser Einrichtungen eingebracht wurde, stehe aufgrund des Vorrangs der vereinsinternen Schlichtung nach § 8 Abs 1 VerG die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.