Gem Art 7 Pauschalreise-RL 90/314/EWG hat der Reiseveranstalter die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Beträge und dessen Rückreise für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sicherzustellen. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-134/11 , Blödel-Pawlik/Hanse Merkur Reiseversicherung umfasst diese Sicherstellungspflicht auch den Fall, dass die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Im deutschen Ausgangsverfahren bestreitet das Versicherungsunternehmen, bei dem der Reiseveranstalter die Insolvenzversicherung abgeschlossen hat, seine Deckungspflicht mit dem Argument, die ausschließliche Ursache des Reiseausfalls liege in betrügerischen Machenschaften ihres Versicherungsnehmers.