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Kostenbeschränkung bei Nutzung mobiler Datendienste

In aller KürzeZak 2012/126Zak 2012, 62 Heft 4 v. 6.3.2012

In BGBl II 2012/45 wurde die KostenbeschränkungsV (KostbeV) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH kundgemacht, die auf der Verordnungsermächtigung des § 25a TKG basiert und am 1. 5. 2012 in Kraft tritt. Die V verpflichtet Mobiltelefonbetreiber dazu, Nutzer mobiler Datendienste vor Verbrauch eines im Tarif inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30 € liegen darf, zu warnen. Andererseits schreibt sie eine automatische Sperre vor, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch des inkludierten Volumens ein Entgeltstand von 60 € erreicht wird. Der Nutzer hat einmal pro Jahr das Recht, auf die Anwendung der Kostenkontrolle bzw -sperre zu verzichten, wobei die Wiedereinrichtung kostenlos zu erfolgen hat. Roamingdienste in ausländischen Mobilfunknetzen sind von der V ausgenommen. Die Pflichten bestehen grundsätzlich nur gegenüber Verbrauchern. Ein Unternehmer kann vom Betreiber jedoch "in Textform" die Anwendung auf bestimmte oder alle Anschlüsse verlangen.

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