Zu 5 Ob 26/11a = Zak 2011/438, 235: Das dem Mieter eingeräumte Optionsrecht, das unter Angabe eines bestimmten Endtermins gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG befristete Mietverhältnis zu verlängern, steht der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung nicht entgegen.