In 5 Ob 63/10s = Zak 2010/605, 353 hat der OGH klargestellt, dass im Fall einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft der Ausschluss eines Miteigentümers mit Klage analog § 36 WEG nicht möglich ist. Der Autor stimmt dieser Rechtsansicht zu. Die Möglichkeit eines Ausschlusses anstelle der im Miteigentumsrecht vorgesehenen Teilungsklage sei weder mit einer Analogie zu § 36 WEG noch zu § 1210 ABGB zu begründen, weil eine planwidrige Gesetzeslücke fehle. De lege ferenda sei eine Ausschlussklage jedoch überlegenswert, um mögliche nachteilige Folgen einer Zivilteilung für die anderen Miteigentümer zu vermeiden.