Der Autor stellt zunächst Grundzüge des Besitzstörungsrechts dar und weist anschließend darauf hin, dass der bei einer Besitzstörung durch Parken eines Kfz im Mittelpunkt stehende Unterlassungsanspruch gegen künftige Eingriffe Wiederholungsgefahr voraussetzt. Seiner Auffassung nach fehlt die Wiederholungsgefahr, wenn der Störer nachweisen kann, dass die Besitzstörung auf einen nachvollziehbaren Irrtum (etwa über die Besitzverhältnisse oder die angenommene Einwilligung) zurückzuführen ist. Im Fall einer bewussten Besitzstörung könne die Wiederholungsgefahr durch das Anbot eines (prätorischen) Unterlassungsvergleichs beseitigt werden, unter Umständen reiche auch eine formlose Unterlassungserklärung aus.