AußStrG § 62 Abs 2 Z 1
GEG § 2 Abs 2
Unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht entschieden hat, ist sein Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG über die Pflicht zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht anfechtbar.