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Kostenersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG - kein Rechtsmittel an den OGH

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/118Zak 2012, 59 Heft 3 v. 21.2.2012

AußStrG § 62 Abs 2 Z 1

GEG § 2 Abs 2

Unabhängig davon, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder funktionell als Erstgericht entschieden hat, ist sein Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG über die Pflicht zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht anfechtbar.

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