ABGB § 1295 Abs 2
ZPO § 228
Wenn eine Verfahrenspartei weiß, dass der Prozessgegner durch die Verfahrensverzögerung, die durch ihre wiederholten Delegierungs- und Ablehnungsanträge entsteht, Vermögensnachteile erleiden kann, und bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass diese Anträge substanz- und aussichtslos sind, haftet sie dem Prozessgegner gem § 1295 Abs 2 ABGB für den entstehenden Schaden. Die Behauptungs- und Beweislast für die subjektive Vorwerfbarkeit des prozessualen Fehlverhaltens trifft den Geschädigten. Im Regelfall reicht der Nachweis eines äußeren Geschehensablaufs aus, der nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Schädigungsabsicht vermuten lässt oder zumindest die Annahme rechtfertigt, dass der Schädiger die Aussichtslosigkeit der in seinen Prozessanträgen vertretenen Standpunkte erkennen hätte müssen. Dann liegt es am Schädiger, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen.