ABGB § 1295 Abs 1
ForstG §§ 33, 176
Wenn der Waldeigentümer für Personen, die den Wald im Rahmen der Legalservitut nach § 33 ForstG abseits von Wegen betreten, eine Gefahrenquelle schafft, die über die natürlichen Gefahren des Waldes hinausgeht, hat er aufgrund des Ingerenzprinzips für zumutbare Verkehrssicherungsmaßnahmen zu sorgen. Die Ingerenzpflicht ist ein besonderer Haftungsgrund, der vom Haftungsausschluss nach § 176 Abs 2 ForstG ausgenommen ist.