ABGB § 1295 Abs 1, § 1304
Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.
Der aufgrund regelmäßiger Sommerurlaube mit den Örtlichkeiten vertraute Hotelgast hielt sich beim Drachensteigenlassen auf einer 5 ha großen Freizeitwiese gerade in jenem Bereich auf, der an die deutlich erkennbare, aber nicht abgesicherte Tiefgarageneinfahrt des Hotels angrenzt, und stürzte beim Rückwärtsgehen in die Einfahrt. Die Rechtsansicht, dass ein allenfalls vorliegendes Verschulden des Hotelbetreibers bei der Verkehrssicherung gegenüber der auffallenden Sorglosigkeit des Hotelgastes jedenfalls zu vernachlässigen wäre, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).