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Verkehrssicherungspflichten eines Hotelbetreibers - Unfall beim Drachensteigen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/110Zak 2012, 57 Heft 3 v. 21.2.2012

ABGB § 1295 Abs 1, § 1304

Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.

Der aufgrund regelmäßiger Sommerurlaube mit den Örtlichkeiten vertraute Hotelgast hielt sich beim Drachensteigenlassen auf einer 5 ha großen Freizeitwiese gerade in jenem Bereich auf, der an die deutlich erkennbare, aber nicht abgesicherte Tiefgarageneinfahrt des Hotels angrenzt, und stürzte beim Rückwärtsgehen in die Einfahrt. Die Rechtsansicht, dass ein allenfalls vorliegendes Verschulden des Hotelbetreibers bei der Verkehrssicherung gegenüber der auffallenden Sorglosigkeit des Hotelgastes jedenfalls zu vernachlässigen wäre, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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