LiegTeilG § 20
AußStrG §§ 46, 48, 65, 68, 78
Mit dem innerhalb von 30 Tagen zu erhebenden Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 20 LiegTeilG kann der Eigentümer oder Buchberechtigte geltend machen, dass eine im vereinfachten Verfahren gem §§ 15 ff LiegTeilG (Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) erfolgte Abschreibung von Grundstücken seine bücherlichen Rechte verletzt, weil sie ohne sein Einvernehmen oder ohne förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist. Über den Einspruch und in der Folge erhobene Rechtsmittel ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die Sonderregelungen für Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen sind nicht anzuwenden. Daher ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. Die (Revisions-)Rekursfrist und die Frist für die Rechtsmittelbeantwortung betragen 14 Tage, wobei der Postweg in die Frist nicht einzuberechnen ist. Der obsiegenden Partei steht gem § 78 AußStrG für das Rechtsmittelverfahren Kostenersatz zu.