NWG § 4 Abs 3
Wr BauO: § 17 Abs 1
§ 4 Abs 3 NWG schließt die Einräumung eines Notwegs an eingefriedeten Hausgärten aus. Die Einschränkung der geschützten Fläche auf den hausnahen Bereich der Einfriedung wird als zulässig angesehen, keinesfalls darf jedoch ein kleinlicher Maßstab angelegt werden.