Aus Anlass einer Beschwerde hat der VfGH (B 1621/10) beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Anm 1a zu TP 2 und der Anm 1a zu TP 3 GGG zu prüfen. Mit diesen durch das BudgetbegleitG 2009 geschaffenen Regelungen wurden die zuvor gebührenfreien Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen den vollen Pauschalgebühren nach den genannten Tarifposten unterworfen, wobei lediglich in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen die Möglichkeit zur teilweisen Anrechnung auf die im Hauptverfahren entstehenden Pauschalgebühren vorgesehen ist. Der VfGH konnte vorerst keinen sachlich gerechtfertigten Grund erkennen, die Gebühren für Provisorialverfahren zweiter und dritter Instanz in der gleichen Höhe wie im Hauptverfahren festzusetzen.