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Zurechnung des Erklärungsboten bei vorsätzlicher Falschübermittlung?

ThemaAss.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerZak 2012/87Zak 2012, 43 Heft 3 v. 21.2.2012

Die E 7 Ob 14/11a lässt eine Willenserklärung gegen den Erklärenden gelten, obwohl sie der zur Übermittlung eingesetzte Erklärungsbote offenkundig vorsätzlich entstellt hat. Damit wendet sich der 7. Senat, ohne darauf näher einzugehen, jedenfalls im Ergebnis gegen die meist als "herrschend" bezeichnete Lehre. Zu Recht.

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