Das Verfahren, in dem der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte von dem Lenker, dem Halter sowie dem Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, wird nach 2 Ob 15/11m durch die Eröffnung des Insolvenz- bzw Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Lenkers hinsichtlich aller Beklagten gem § 7 Abs 1 IO unterbrochen.