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Vorrang der vereinsinternen Streitschlichtung auch gegenüber dem Insolvenzverwalter

In aller KürzeZak 2012/84Zak 2012, 42 Heft 3 v. 21.2.2012

Der Vorrang der vereinsinternen Streitschlichtung nach § 8 Abs 1 VerG greift nach 7 Ob 172/11m auch dann ein, wenn der Masse- bzw Insolvenzverwalter aus dem Vereinsverhältnis resultierende Forderungen eines insolventen Vereinsmitglieds gegen den Verein geltend macht. Auch der Masse- bzw Insolvenzverwalter sei an § 8 Abs 1 VerG gebunden. Besonderes gelte nur für Anfechtungs- und Prüfungsprozesse.

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