Der Vorrang der vereinsinternen Streitschlichtung nach § 8 Abs 1 VerG greift nach 7 Ob 172/11m auch dann ein, wenn der Masse- bzw Insolvenzverwalter aus dem Vereinsverhältnis resultierende Forderungen eines insolventen Vereinsmitglieds gegen den Verein geltend macht. Auch der Masse- bzw Insolvenzverwalter sei an § 8 Abs 1 VerG gebunden. Besonderes gelte nur für Anfechtungs- und Prüfungsprozesse.