Nach Auffassung des VfGH (B 13/11) erwirbt ein Kind, das in den USA im Weg der In-vitro-Fertilisation mit den Keimzellen österreichischer Ehegatten gezeugt und dort in deren Auftrag von einer Leihmutter ausgetragen wurde, gem § 7 Abs 1 StbG kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Begründung führte der VfGH ua aus, dass die US-amerikanischen Rechtsnormen und Rechtsakte, mit denen die Elternschaft des Ehepaars und die Nichtabstammung des Kindes von der Leihmutter festgestellt wurden, zwingendes Recht darstellen und als Eingriffsnormen keine abweichende Beurteilung der Abstammung nach österreichischem Recht (§§ 137b f ABGB) zulassen. Die Abstammung des Kindes von den Auftraggebern der Leihmutterschaft sei daher in Österreich anzuerkennen. Aus dem im FMedG vorgesehenen Verbot der Leihmutterschaft könne keine ordre-public-Widrigkeit abgeleitet werden. Die Leihmutter iSd § 137b ABGB als Mutter zu qualifizieren, wäre im Übrigen auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.