Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die strittige Frage, ob zwischen der Ausrichtung der Tätigkeit und dem konkreten Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Die Autoren bejahen das Kausalitätserfordernis, das ihrer Ansicht nach ein ungeschriebenes selbstständiges Tatbestandsmerkmal darstellt.