Nach 2 Ob 30/10s = Zak 2011/141, 78 verstößt der Pistenhalter gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten, wenn er während des Pistenbetriebs ein Pistenfahrzeug zu einem nicht unumgänglich notwendigen Zweck und ohne über die Sicherungseinrichtungen des Fahrzeugs hinausgehende Warnungen einsetzt. Der Autor sieht darin eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten. Bei realistischer Betrachtung sei dem Pistenhalter die Sammlung und Dokumentation der Grundlagen für die Beurteilung der unumgänglichen Notwendigkeit vor jedem Einsatz nicht möglich. Sinnvoller als eine unrealistische Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen in der Verschuldenshaftung erscheine die - vom OGH bisher offengelassene - analoge Anwendung des EKHG auf Pistenfahrzeuge.