Zu 3 Ob 107/11y = Zak 2011/549, 296: Die rechtswirksame Ermächtigung des Zahlungsdienstleisters im Zahlungsdienste-Rahmenvertrag zur einseitigen Vornahme bestimmter Anpassungen oder Änderungen der vertraglichen Bedingungen ändert nichts daran, dass bei jeder konkreten Anpassung oder Änderung - etwa einer Entgelterhöhung aufgrund einer Preisgleitklausel - die in § 29 Abs 1 ZaDiG geregelte Vorgangsweise eingehalten werden muss, dh insb die fristgerechte Verständigung des Nutzers und dessen (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung erforderlich sind. Ausgenommen sind lediglich Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse iSd § 29 Abs 2 ZaDiG.